Kunstgegenstände in Nachlässen

Kunstgegenstände in Nachlässen

01.11.21
Kunsthaus ARTES
Ratgeber

Enthält der Nachlass beispielsweise viele Kunstgegenstände, stellen sich zahlreiche Fragen:  

  • Sollen die Werke verkauft oder behalten werden – oder gibt es weitere Alternativen? 
  • Was sind die Kunstgegenstände wert? 
  • Wo lassen sich die Werke gegebenenfalls mit möglichst hohem Erlös verkaufen? 
  • Was muss hinsichtlich der Erbschaftssteuer in Deutschland beachtet werden? 

Insbesondere steuerliche Aspekte können vor allem bei sehr wertvoller Kunst schnell relevant werden. Grundsätzlich gilt, dass Kunstgegenstände genauso wie Bargeld oder Immobilien der Erbschaftssteuer unterliegen. Tritt der Erbfall ein, sind die Erben verpflichtet, dem Finanzamt detailliert mitzuteilen, was sich in dem Nachlass befindet. Von der Summe dieser Liste wird dann – nach Abzug des Freibetrags – die Erbschaftssteuer errechnet. Wie hoch der Freibetrag bei Erbschaft letztlich liegt, hängt von der Art der Erbmasse und von der jeweiligen Steuerklasse der Erben ab. In der Regel fallen Kunstwerke in die Kategorie „sonstige bewegliche Gegenstände“, für die zum Beispiel für Steuerpflichtige der Steuerklasse 1 wie Ehegatten oder Kinder in der Erbschaftssteuer ein Freibetrag von 12.000 Euro vorgesehen ist. Wie hoch die Steuer auf Kunstwerke letztlich ausfällt, bemisst sich an deren aktuellem Verkehrswert. Dieser kann entweder vom Finanzamt ermittelt oder auch von den Erben geschätzt und an das Finanzamt weitergegeben werden, wobei beide Seiten das Recht zur Überprüfung der Angaben haben. 

 

Minderung der Steuerlast 

Unter Umständen müssen Erben eine Steuerlast tragen, die sie nur mit dem Verkauf der fraglichen Gegenstände begleichen können. In einigen Ausnahmefällen allerdings mindert sich die Steuerlast oder fällt ganz weg. Hat ein Kunstgegenstand eine große Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft und liegt seine Erhaltung im öffentlichen Interesse, können 60 Prozent seines Wertes steuerfrei bleiben. Allerdings müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, zum Beispiel muss der Kunstgegenstand für Zwecke der Forschung oder der Bildung öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine vollständige Steuerbefreiung tritt sogar in Kraft, wenn ein Kunstwerk zusätzlich der Denkmalpflege unterstellt ist, es sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befindet oder als national wertvolles Kulturgut registriert ist. Wichtig ist, dass in allen Fällen die sogenannte Haltefrist beachtet wird. Eine Steuerbefreiung würde demnach rückwirkend entfallen, wenn der Erbe einen Kunstgegenstand innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall verkauft. 

 

Alternativen zum Antritt des Erbes 

Zum Antritt des Erbes bzw. der Zahlung der Erbschafts- und Vermögenssteuer gibt es durchaus Alternativen. So können Erben zum Beispiel die Kunstgegenstände auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen, ohne dabei Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer zahlen zu müssen. Übersteigt die Steuerlast die finanziellen Möglichkeiten des Erben, können ersatzweise auch die Kunstgegenstände selbst an die Finanzbehörden übergeben werden. In diesem Fall würde es einen Vertrag zwischen dem Erben und dem Land geben, der die Einzelheiten regelt. Allerdings muss ein öffentliches Interesse an den Werken bestehen, außerdem besitzt der Nachlasshalter keinen Anspruch auf eine solche Verfahrensweise.  

Es empfiehlt sich also immer eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt, womöglich ist auch sinnvoll, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Aber Erblasser können auch bereits zu Lebzeiten die Weichen stellen, um richtig zu vererben. So kann es zum Beispiel für einen möglichst hohen Verkaufserlös sinnvoll sein, fundierte Gutachten zu wertvollen Kunstwerken in Auftrag zu geben oder eine Dokumentation der Provenienz anzulegen. Auch könnte der Erblasser dafür sorgen, dass die Kunstwerke in eine Stiftung übergehen. Mittlerweile gibt es in einigen Bundesländern auch Initiativen, die Künstler, Kunstsammler, Erben und Nachlasshalter beraten. Die Nachlässe werden hier wissenschaftlich erfasst und dokumentiert und es werden auf dieser Basis Werkverzeichnisse publiziert. Manche ausgewählte Kunstwerke werden sogar angekauft und öffentlich zugänglich gemacht. 

Sie möchten mehr erfahren? Gerne beraten wir Sie persönlich: → Kontaktieren Sie uns unverbindlich